Prüfgrundlagen

Die gesetzliche Grundlage für die von der GFÜ angebotenen Prüfungen bilden u.a. folgende Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln:

  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
    • die Druckgeräteverordnung (14. GPSGV)
      als direkte Umsetzung der euröpäischen Druckgeräterichtlinie (DGRL)
    • die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
      • die Technischen Regeln zur BetrSichV (TRBS)
      • die Technischen Regeln Flüssiggas (TRF)

Die Betriebssicherheitsverordnung hat seit dem 01.01.2008 die Druckbehälterverordnung vollständig abgelöst. Die Konkretisierung dieser beiden Verordnungen ist bzw. war in den jeweiligen Technischen Regeln zu finden. Da die Überarbeitung der "alten" Technischen Regeln für Druckbehälter (TRB), für Rohrleitungen (TRR), für Druckgase (TRG) noch nicht abgeschlossen ist, d.h. in eine entsprechende TRBS überführt wurden, gelten insoweit die "alten" Technischen Regeln bzgl. ihrer betrieblichen Anforderungen vorerst weiter.

Die Forderung, dass auch die Flüssiggas-Anlagen in privaten Haushalten nach den o.g. Vorschriften zu prüfen und überwachen sind, leitet sich aus den Feuerungsverordnungen der einzelnen Bundesländer ab.

Welche Prüfungen an Flüssiggas-Anlagen, in welchen Fristen und von wem durchzuführen sind, ist konkret in der Betriebssicherheitsverordnung und den Technischen Regeln Flüssiggas festgelegt.

Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der von der GFÜ angebotenen Prüfungen und die dazugehörige Quelle im Gesetzestext. Die entsprechenden Auszüge aus den Gesetzestexten finden Sie hier:

Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung
Auszug aus der TRF 1996

oder wenn Sie direkt auf die entsprechende Gesetzesgrundlage in der rechten Spalte klicken.

Art der Prüfung Häufigkeit/ Frist Gesetzesgrundlage
Prüfung vor Inbetriebnahme von Flüssiggasbehältern bis 3 t Fassungsvermögen erstmalig an jedem neuen Aufstellungsort BetrSichV, §17 in Verbindung mit Anhang 5, 11. (7) bzw. TRF 1996, Pkt. 9.2
Wiederkehrende äußere Prüfung von Flüssiggasbehältern bis 3 t Fassungsvermögen alle 2 Jahre, innerhalb des Kalenderjahres BetrSichV, § 17 in Verbindung mit Anhang 5, 13. (1) + (4) bzw. TRF 1996, Pkt. 9.7.2.2
Prüfung von Flüssiggas-Rohrleitungen vor Inbetriebnahme an Behältern bis 3 t Fassungsvermögen, in denen das Gas in gasförmigem Zustand befördert wird
(max. zul. Druck > 0,5 bar und bis zu einer Nennweite DN 80)
erstmalig BetrSichV, §14, (3) bzw.
TRF 1996, Pkt. 9.4
Wiederkehrende Prüfung von Flüssiggas-Rohrleitungen an Behältern bis 3 t Fassungsvermögen, in denen das Gas in gasförmigem Zustand befördert wird (bei privat genutzten Anlagen; bis zu einer Nennweite DN 80)

alle 10 Jahre bei privaten Anlagen

Hinweis:
im gewerblichen Bereich gelten kürzere Prüffristen nach den berufsgenossen-schaftlichen Vorschrriften (BDV D34)

TRF 1996, Pkt. 9.9 und 9.10
Gasspürprüfung an erdgedeckten Flüssiggasbehältern ohne Korrosionsschutz mit besonderer Wirksamkeit (Bitumen) alle 2 Jahre im Rahmen der äußeren Prüfung TRF 1996, Pkt. 9.7.2.2
Wiederkehrende Prüfung von KKS-Anlagen mit galvanischen Anoden (KKS = Kathodischer KorrosionsSchutz) alle 2 Jahre im Rahmen der äußeren Prüfung

BetrSichV, §17 in Verbindung mit Anhang 5, 11 (4) bzw. TRF 1996, Pkt. 9.7.2.2