| Prüfgrundlagen
Die gesetzliche Grundlage für die von der GFÜ angebotenen
Prüfungen bilden u.a. folgende Gesetze, Verordnungen und Technischen
Regeln:
- das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- die Druckgeräteverordnung (14. GPSGV)
als direkte Umsetzung der euröpäischen Druckgeräterichtlinie
(DGRL)
- die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- die Technischen Regeln zur BetrSichV (TRBS)
- die Technischen Regeln Flüssiggas (TRF)
Die Betriebssicherheitsverordnung hat seit dem 01.01.2008 die Druckbehälterverordnung
vollständig abgelöst. Die Konkretisierung dieser beiden
Verordnungen ist bzw. war in den jeweiligen Technischen Regeln zu
finden. Da die Überarbeitung der "alten" Technischen
Regeln für Druckbehälter (TRB), für Rohrleitungen
(TRR), für Druckgase (TRG) noch nicht abgeschlossen ist, d.h.
in eine entsprechende TRBS überführt wurden, gelten insoweit
die "alten" Technischen Regeln bzgl. ihrer betrieblichen
Anforderungen vorerst weiter.
Die Forderung, dass auch die Flüssiggas-Anlagen in privaten
Haushalten nach den o.g. Vorschriften zu prüfen und überwachen
sind, leitet sich aus den Feuerungsverordnungen der einzelnen Bundesländer
ab.
Welche Prüfungen an Flüssiggas-Anlagen,
in welchen Fristen und von wem
durchzuführen sind, ist konkret in der Betriebssicherheitsverordnung
und den Technischen Regeln Flüssiggas festgelegt.
Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der von der GFÜ
angebotenen Prüfungen und die dazugehörige Quelle im Gesetzestext.
Die entsprechenden Auszüge aus den Gesetzestexten finden Sie
hier:
Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung
Auszug aus der TRF 1996
oder wenn Sie direkt auf die entsprechende Gesetzesgrundlage in
der rechten Spalte klicken.
| Art der Prüfung |
Häufigkeit/ Frist |
Gesetzesgrundlage |
| Prüfung vor Inbetriebnahme von Flüssiggasbehältern
bis 3 t Fassungsvermögen |
erstmalig an jedem neuen Aufstellungsort |
BetrSichV, §17
in Verbindung mit Anhang 5, 11. (7) bzw. TRF
1996, Pkt. 9.2 |
| Wiederkehrende äußere Prüfung
von Flüssiggasbehältern bis 3 t Fassungsvermögen
|
alle 2 Jahre, innerhalb des Kalenderjahres |
BetrSichV, §
17 in Verbindung mit Anhang 5, 13. (1) + (4) bzw. TRF
1996, Pkt. 9.7.2.2 |
Prüfung von Flüssiggas-Rohrleitungen
vor Inbetriebnahme an Behältern bis 3 t Fassungsvermögen,
in denen das Gas in gasförmigem Zustand befördert
wird
(max. zul. Druck > 0,5 bar und bis zu einer Nennweite DN
80) |
erstmalig |
BetrSichV, §14,
(3) bzw. TRF
1996, Pkt. 9.4 |
| Wiederkehrende Prüfung von Flüssiggas-Rohrleitungen
an Behältern bis 3 t Fassungsvermögen, in denen das
Gas in gasförmigem Zustand befördert wird (bei privat
genutzten Anlagen; bis zu einer Nennweite DN 80) |
alle 10 Jahre bei privaten Anlagen
Hinweis:
im gewerblichen Bereich gelten kürzere Prüffristen
nach den berufsgenossen-schaftlichen Vorschrriften (BDV D34)
|
TRF 1996, Pkt.
9.9 und 9.10 |
| Gasspürprüfung an erdgedeckten Flüssiggasbehältern
ohne Korrosionsschutz mit besonderer Wirksamkeit (Bitumen) |
alle 2 Jahre im Rahmen der äußeren
Prüfung |
TRF 1996,
Pkt. 9.7.2.2 |
| Wiederkehrende
Prüfung von KKS-Anlagen mit galvanischen Anoden (KKS
= Kathodischer KorrosionsSchutz) |
alle
2 Jahre im Rahmen der äußeren Prüfung |
BetrSichV,
§17 in Verbindung mit Anhang 5, 11 (4) bzw. TRF
1996, Pkt. 9.7.2.2 |
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