| Auszug aus der:
Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung
von Arbeitsmitteln
und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit
beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über
die
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
vom 2. Oktober 2002, zuletzt geändert am
27.09.2008
Inhaltsverzeichnis (Auszug):
| |
ABSCHNITT
1
Allgemeine Vorschriften |
| |
ABSCHNITT
2
Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel |
| |
ABSCHNITT
3
Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige
Anlagen |
| § 14 |
Prüfung vor Inbetriebnahme |
| § 15 |
Wiederkehrende Prüfungen |
| § 17 |
Prüfung besonderer Druckgeräte (s.
unten Anhang 5) |
| |
ABSCHNITT
4
Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften |
| |
ANHÄNGE |
| Anh. 5 |
Prüfung besonderer Druckgeräte nach
§ 17 |
Auszüge aus dem Wortlaut:
§
14 Prüfung vor Inbetriebnahme
(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig
und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen
werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage,
der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion
geprüft worden ist.
(2) Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige
Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 4
Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn die
Anlage hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft
worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch
die Änderung beeinflusst wird.
(3) Bei den Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen
nach den Absätzen 1 und 2 können:
2. Druckgeräte im Sinne der Druckgeräterichtlinie
in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach:
f) Diagramm 6, sofern das Produkt aus maximal zulässigem
Druck PS und Nennweite DN nicht mehr als 2000 bar beträgt
und die Rohrleitung nicht für sehr giftige Fluide verwendet
wird
durch eine befähigte Person geprüft werden.
§ 17
Prüfung besonderer Druckgeräte
Für die in Anhang 5 genannten überwachungsbedürftigen
Anlagen, die Druckgeräte sind oder beinhalten, sind die nach
den §§ 14 bis 16 vorgesehenen Prüfungen mit den sich
aus den Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden Maßgaben durchzuführen.
ANHANG 5
- Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17
11. Druckgeräte
für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische
(1) An nicht erdgedeckten Druckgeräten im Sinne der Nummern
1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für Gase oder Gasgemische,
die auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben,
müssen die inneren Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle
spätestens nach zehn Jahren durchgeführt werden.
(2) Bei Druckgeräten nach Absatz 1, deren drucktragende Wandungen
weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen
bestehen, können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen
entfallen, wenn die Prüfung vor Inbetriebnahme nicht mehr als
zehn Jahre zurückliegt oder wenn bei der zuletzt durchgeführten
inneren Prüfung Mängel nicht festgestellt worden sind.
(3) Bei Druckgeräten nach Absatz 1 kann bei der wiederkehrenden
Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet
werden, wenn die Geräte
1. ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren
Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen,
2. keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe,
haben und
3. nicht mehr als 3 t Fassungsvermögen haben.
(4) Erdgedeckte Druckgeräte im Sinne der Nummern 1 und 2 der
Tabelle in § 15 Abs. 5 für Gase oder Gasgemische, die
auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben,
sind den Druckgeräten nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn sie
besonders wirksam gegen chemische und mechanische Angriffe geschützt
sind, zum Beispiel
- mit Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischen
Korrosionsschutz versehen sind,
- als Druckbehälter mit zusätzlichem Außenbehälter
aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraumes ausgeführt
sind oder
- mit einer Außenbeschichtung mit Beschichtungsstoffen auf
der Basis von Epoxid- oder ungesättigten Polyesterharzen so
beschichtet sind, dass sie den bei der bestimmungsgemäßen
Verwendung zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.
Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind in die Prüfung
vor Inbetriebnahme einzubeziehen. Die Wirksamkeit des kathodischen
Korrosionsschutzes ist spätestens nach einem Jahr,
die Funktion der Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
und die Lecküberwachung sind spätestens alle zwei Jahre
durch eine befähigte Person zu überprüfen. Kathodische
Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom müssen spätestens
alle vier Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft
werden.
(5) Bei elektrisch beheizten Druckgeräten im Sinne der Nummer
2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für Kohlensäure können
die äußeren Prüfungen von befähigten Personen
durchgeführt werden.
(6) Bei Druckgeräten zum Verdampfen von nicht korrodierend
wirkenden Gasen oder Gasgemischen, die ausschließlich aus
Rohranordnungen bestehen, müssen unabhängig von ihrem
maximal zulässigen Druck PS und ihrer Nennweite DN wiederkehrende
innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von befähigten
Personen nur durchgeführt werden, wenn sie zu Instandsetzungsarbeiten
außer Betrieb genommen werden.
(7) Die in § 14 Abs. 1 geforderten Prüfungen können
bei Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, die in
Serie gefertigt sind und die nicht unter den § 14 Abs. 3 Satz
1 fallen, durch eine befähigte Person durchgeführt werden,
wenn die Ausrüstung des Behälters im Baumuster enthalten
ist und die Prüfung einer Anlage der Serie durch eine zugelassenen
Überwachungsstelle erfolgt ist.
13.
Druckgeräte für Gase oder Gasgemische in flüssigem
Zustand
(1) An Druckgeräten für brennbare Gase und Gasgemische
in flüssigem Zustand, die auf die Gerätewandungen
- korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre
äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle
- keine korrodierende Wirkung ausüben,
müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen
von einer befähigten Person durchgeführt werden.
(2) Bei beheizten Druckgeräten zum Lagern brennbarer Gase
oder Gasgemische in flüssigem Zustand müssen alle zwei
Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle
durchgeführt werden.
(3) Bei Druckgeräten für Gase oder Gasgemische in flüssigem
Zustand, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen
von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser
Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann
die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen, sofern die
Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckgeräts
nicht geändert worden sind, am neuen Aufstellungsort bereits
eine Prüfung vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckgeräts
durchgeführt worden ist und dem Prüfbuch eine Ablichtung
über die Prüfung vor Inbetriebnahme des ersetzten Druckgeräts
beigefügt ist.
(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten abweichend
von § 15 Abs. 18 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie
bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt
werden.
|