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Auszug aus den:
Technische Regeln Flüssiggas
TRF 1996
Herausgeber:
DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Bonn
Deutscher Verband Flüssiggas e.V., Kronberg
Inhaltsverzeichnis:
Vorwort
Die "Technischen
Regeln Flüssiggas" (TRF 1996) geben den Stand der Technik
wieder, der sich nach der Herausgabe der TRF 1988 entwickelt hat
und stellen die einschlägigen anerkannten Regeln der Technik
zusammen.
Die Veröffentlichung
der Neufassung der Druckbehälterverordnung im Mai 1989 mit
den in ihr enthaltenen Neuerungen machte eine Überarbeitung
der TRF 1988 erforderlich. Die wesentlichen Änderungen waren
die Einbeziehung des Anlagenbegriffes sowie die Aufnahme von Rohrleitungen
bzw. die Festlegung von Prüffristen und Prüfumfängen
für Rohrleitungen. Weiterhin beinhaltet die neugefasste Technische
Regel zur Druckbehälterverordnung TRB 610 "Aufstellung
von Druckbehältern zum Lagern von Gasen" erhebliche Änderungen.
Die vorliegende TRF 1996 enthält die für Flüssiggas-Anlagen
relevanten Inhalte der TRB 610 nach der im November 1995 veröffentlichten
Fassung. Die TRF 1996 berücksichtigt die Technischen Regeln
Rohrleitungen zur Druckbehälterverordnung (TRR), hier insbesondere
die TRR 100 "Bauvorschriften, Rohrleitungen aus metallischen
Werkstoffen" die TRR 521 "Bescheinigung der ordnungsgemäßen
Herstellung/Errichtung und Druckprüfung" sowie die TRR
531 "Prüfung durch Sachkundige, Abnahmeprüfung"
und die TRR 532 "Prüfung durch Sachkundige, wiederkehrende
Prüfungen".
Die Übernahme der
flüssiggasspezifischen neuen Anforderungen aus der Druckbehälter-verordnung
bzw. dem Technischen Regelwerk zur Druckbehälterverordnung
in die TRF 1996 wurde mit dem VdTÜV (Verband der Technischen
Überwachungsvereine) und dem zuständigen Ausschuss der
Arbeitsministerien der Bundesländer abgestimmt.
Die TRF 1996 ist unterteilt
in 2 Bände. Band l enthält die Abschnitte l bis 5 und
9 und tritt am l. Mai 1996 in Kraft. Diese Unterteilung war notwendig,
da die Neuerungen zur Druckbehälter-verordnung bzw. dem Technischen
Regerwerk für Druckbehälter und Rohrleitungen, zusammengefasst
im Band l, bereits in der Praxis angewendet werden. Demgegenüber
ist die Umsetzung der Anforderungen aus der neuen Musterfeuerungsverordnung
in das Technische Regelwerk noch nicht abgeschlossen. Band 2 der
TRF 1996, der diese Neuerungen umsetzten wird, soll schnellstmöglich
veröffentlicht werden, bis zu diesem Zeitpunkt sind die Abschnitte
6, 7 und 8 der TRF 1988 weiterhin gültig und anzuwenden.
Bei Anlagen, die vor
Inkrafttreten der TRF 1988 errichtet wurden, sind die Rohrleitungen
im Rahmen der wiederkehrenden Anlagenprüfung an das Sicherheitsniveau
der TRF 1996 anzupassen.
Bestehende Anlagen brauchen
darüber hinaus nicht geändert zu werden, es sei
denn, im Text der TRF 1996 wird ausdrücklich darauf hingewiesen
oder ihr Zustand
bringt eine unmittelbare Gefahr mit sich.
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DVGW
Deutscher Verein des Gas- und
Wasserfaches e.V., Bonn
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DVFG
Deutscher Verband Flüssiggas e.V.,
Kronberg |
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die "Technischen
Regeln Flüssiggas" -,TRF 1996 - gelten für die Planung,
Errichtung, Instandhaltung und Änderung sowie für die
Prüfung von Anlagen, die mit Flüssiggas betrieben werden,
bestehend aus Flüssiggas-Versorgungsanlagen mit Flüssiggasflaschen
oder einem ortsfesten Flüssiggasbehälter < 3 t Fassungsvermögen
und Betrieb aus der Gasphase sowie Flüssiggas-Verbrauchsanlagen
in Gebäuden, Mobilheimen und auf Grundstücken. Zu Flüssiggas-Verbrauchsanlagen
im Sinne dieser TRF (in Haushaltsanlagen) gehören ortsfeste
Gasgeräte mit einem Nenn-Anschlußdruck von 50 mbar.
Für Flüssiggas-Anlagen,
die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen, sind die
TRF nur soweit anzuwenden, wie keine anderen Regeln auf Grund von
Verordnungen, z.B. Druck-behälterverordnung mit ihren Technischen
Regeln, z.B. TRB, TRR, TRG, Unfallverhütungs-
vorschriften, wie z.B. UW, VBG 21, Richtlinien, z.B. Ex-Schutzrichtlinien,
zu berücksichtigen sind.
Für Flüssiggas-Anlagen,
die im Verantwortungsbereich eines Unternehmens der öffentlichen
Gasversorgung, d.h. auf Grundlage der 2. Durchführungsverordnung
des Energiewirtschaftsgesetzes, mit Flüssiggas betrieben werden,
sind die TRF nur eingeschränkt anzuwenden (Hierbei handelt
es sich um Inselversorgungen oder auch um Einzelanlagen, die meist
nur vorübergehend mit Flüssigaas beirieben werden, mit
dem Ziel eines späteren Anschlusses an die Erdgasversorgung),
d.h.:
- die Anforderungen an
Bau, Ausrüstung, Prüfung und Abnahme von ortsfesten Flüssiggasbehältern,
Flüssiggasflaschen und von Verbrauchsanlagen bleiben unberührt,
mit der zusätzlichen Maßgabe, dass auch das Gasversorgungsunternehmen
Fachbetrieb im Sinne der TRF sein kann.
- die Anforderungen an
Bau, Ausrüstung, Prüfung und Abnahme von erdverlegten
Flüssiggas-Rohrleitungen aus Stahl oder Kunststoff richten
sich nach dem geltenden DVGW-Regelwerk. Damit können die Zuständigkeiten
entsprechend Abschnitt 2.2.2 für Mitteldruck- und Niederdruck-Rohrleitungen
mit Ausnahme der Flüssigphase führenden Rohrleitungen
neben den Sachkundigen nach § 32 Druckbehälterverordnung
bzw. den Sachverständigen nach § 31 Druckbehälterverordnung
auch durch Sachkundige des Gasversorgungsun- ternehmens nach DVGW-Arbeitsblatt
G 462/1 G 472 und durch Sachverständige im Sinne von DVGW-Arbeitsblatt
G 462/11 ausgefüllt werden.
9. Prüfung und
erste Inbetriebnahme einer Flüssiggas-Anlage
9.1 Allgemeines
Flüssiggas-Anlagen
sind durch Sachverständige, Sachkundige und/oder Fachbetriebe
auf einwandfreien Zustand zu prüfen
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- nach Änderungen,
- nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen,
- nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr,
- wiederkehrend.
Flüssiggas-Anlagen,
die den Anforderungen der TRF nicht genügen, dürfen nicht
in Betrieb genommen werden.
Die Befüllung
des ortsfesten Flüssiggasbehälters gilt als Inbetriebnahme
der Flüssiggas-Anlage und ist erst zulässig, wenn die
Flüssiggas-Anlage komplett installiert ist und alle erforderlichen
Bescheinigungen der Prüfung vor Inbetriebnahme für Flüssiggasbehälter
und Rohrleitungen nach Abschnitt 9.2, 9.4 und 9.6 vorliegen.
Der Flüssiggasbehälter
muss vor der Inbetriebnahme luftfrei gemacht werden.
In der Regel erfolgt
das durch Spülen mit Flüssiggas. Dies gilt nicht als Inbetriebnahme.
Vor der Beförderung
ist der Flüssiggasbehälter bis auf eine Restflüssigphasemenge
von höchstens 4 l pro m3 Fassungsraum zu entleeren.
Das Anschließen
der Flüssiggas-Flasche gilt als Inbetriebnahme der Flüssiggas-Anlage
und ist erst zulässig, wenn die Flüssiggas-Anlage komplett
installiert ist und alle erforderlichen Bescheinigungen nach Abschnitt
9.3, 9.4 und 9.6 vorliegen.
9.2 Prüfung der
Aufstellung eines Flüssiggasbehälters
Die ordnungsmäßige
Aufstellung des Flüssiggasbehälters ist durch Sachkundige
zu prüfen und zu bescheinigen, wenn die Abnahmeprüfung
des Flüssiggasbehälters - ausgenommen der Prüfung
der Aufstellung - bereits vom Sachverständigen durchgeführt
wurde.
Diese Prüfung umfasst
die Prüfung der Aufstellung nach TRB 531.
9.4 Prüfung der
Flüssiggas-Rohrleitungen vor Inbetriebnahme
9.4.1 Allgemeines
Bei der Prüfung
von Flüssiggas-Rohrleitungen vor Inbetriebnahme wird unterschieden
zwischen:
- Mitteldruck-Rohrleitungen,
die vom Sachverständigen zu prüfen sind,
- Mitteldruck-Rohrleitungen,
die vom Sachkundigen zu prüfen sind,
- Niederdruck-Rohrleitungen,
die vom Fachbetrieb bzw. TRF-Sachkundigen zu prüfen sind
und
- Rohrleitungen von
Flaschenanlagen, die vom Fachbetrieb bzw. vom TRF-Sachkundigen
zu prüfen sind.
Die in dieser TRF zusammengefassten
Anforderungen an die Herstellung und Errichtung (Abschnitt 5) sowie
an die Druckprüfung (Abschnitt 9.4.2.1) von Flüssiggas-Rohrleitungen
gelten, soweit nicht im folgenden Text ausdrücklich vermerkt,
für Mitteldruck-Rohrleitungen und für Niederdruck-Rohrleitungen.
9.4.1.1 Mitteldruck-Rohrleitungen, die vom Sachverständigen
zu prüfen sind,
sind Mitteldruck-Rohrleitungen
von Flüssiggas-Anlagen
- mit einem
Druckbehälter, dessen Fassungsvermögen mehr als 3
t beträgt,
oder
- mit einem
Druckbehälter, wenn Gas in flüssigem Zustand
befördert wird,
oder
- mit mehreren
Druckbehältern,
dürfen erst in Betrieb
genommen werden, wenn ein Sachverständiger sie einer erstmaligen
Prüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt
hat, dass sie sich in ordnungsmäßigem Zustand befinden.
Zur Abstimmung der Anforderungen
gemäß den Technischen Regeln Rohrleitungen, TRR, empfiehlt
es sich, vor Auftragsvergabe bzw. spätestens vor
Beginn der Arbeiten mit .dem zuständigen Sachverständigen
Kontakt aufzunehmen, damit die erforderliche Vorprüfung
der Dokumentation vom Sachverständigen ausgeführt werden
kann.
Der Prüfumfang dieser
Flüssiggas-Rohrleitungen wird in dieser TRF nicht behandelt.
9.4.1.2 Mitteldruck-Rohrleitungen
von Flüssiggas-Anlagen, die vom Sachkundigen zu prüfen
sind.
Mitteldruck-Rohrleitungen
von Flüssiggas-Anlagen
- mit einem
Druckbehälter, dessen Fassungsvermögen nicht mehr
als 3 t beträgt
und
- in denen das Gas
in gasförmigem Zustand befördert wird,
dürfen erst in Betrieb
genommen werden, wenn
- der Hersteller
oder der Errichter die Rohrleitungen einer Druckprüfung
unterzogen und bescheinigt hat, daß die Rohrleitungen ordnungsmäßig
errichtet sind
und
- ein Sachkundiger
sie einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt
hat, dass sie den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden
Anforderungen entsprechen.
Diese Anforderungen bedeuten:
dass vor der Inbetriebnahme der Rohrleitung
- der oder die mit
der Herstellung der Rohrleitung beauftragte(n) Fachbetrieb(e)
die Arbeiten im Rahmen ihres jeweiligen Auftragsumfangs abgeschlossen,
die Ausführung der Rohrleitung dokumentiert, sie einer Druckprüfung
unterzogen und hierüber entsprechende Bescheinigungen ausgestellt
haben
und nach Vorliegen
dieser Bescheinigungen
- ein Sachkundiger
die Rohrleitung einer Abnahmeprüfung unter zogen hat.
9.4.1.3 Niederdruck-Rohrleitungen
Niederdruck-Rohrleitungen
dürfen erst in Betrieb genommen werden,
wenn
- der Hersteller oder
der Errichter die Rohrleitungen einer Druckprüfung unterzogen
und bescheinigt hat, dass die Rohrleitungen ordnungsmäßig
errichtet sind
und
- ein TRF-Sachkundiger
oder ein Fachbetrieb, der mit der Herstellung der Rohrleitung
beauftragt ist, sie einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt
hat, dass sie den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden
Anforderungen entsprechen.
Diese Anforderungen bedeuten:
dass vor der Inbetriebnahme der Rohrleitung
- der oder die mit
der Herstellung der Rohrleitung beauftragte(n) Fachbetrieb(e)
die Arbeiten im Rahmen ihres jeweiligen Auftragsumfangs abgeschlossen,
die Ausführung der Rohrleitung dokumentiert, sie einer Druckprüfung
unterzogen und hierüber entsprechende Bescheinigungen ausgestellt
haben
und nach Vorliegen
dieser Bescheinigungen
- ein TRF-Sachkundiger
oder der Fachbetrieb die Rohrleitung einer Abnahmeprüfung
unterzogen hat.
9.7 Wiederkehrende
Prüfungen von Flüssiggasbehältern
Die Flüssiggasbehälter
müssen wiederkehrend geprüft werden.
9.7.1 Veranlassung
der Prüfungen
Die Durchführung
der regelmäßigen Prüfungen ist durch den Betreiber
des Flüssiggasbehälters zu veranlassen. Der Sachverständige,
der Sachkundige, der TRF-Sachkundige und der Fachbetrieb sollen
den Betreiber auf die Prüfpflicht hinweisen.
9.7.2 Prüffristen
9.7.2.1 Prüfung
durch Sachverständige
Bei oberirdisch im Freien
sowie in Räumen aufgestellten Flüssiggasbehältern
ist in der Regel
- eine innere Prüfung
alle 10 Jahre,
bei erdgedeckten und
halboberirdischen Flüssiggasbehältern mit Korrosionsschutz
mit besonderer Wirksamkeit
- eine innere Prüfung
alle 10 Jahre
bei allen anderen erdgedeckten Flüssiggasbehältern
- eine innere Prüfung
alle 5 Jahre
- eine Druckprüfung alle 10 Jahre
durchzuführen.
Bei Flüssiggasbehältern
> 5 m3 mit KKS-Anlagen die mit Fremdstrom betrieben werden, ist
- alle 4 Jahre eine Funktionsprüfung
durchzuführen.
9.7.2.2 Prüfung
durch Sachkundige für alle Flüssiggasbehälter
Eine äußere
Prüfung ist alle 2 Jahre durchzuführen.
Im Rahmen dieser Prüfung
sind zusätzlich zu prüfen:
- bei Flüssiggasbehältern
mit KKS-Anlagen deren Funktionsfähigkeit alle 2 Jahre,
- bei Flüssiggasbehältern
< 5 m3 mit KKS-Anlagen, die mit Fremdstrom betrieben werden,
deren Funktionsfähigkeit alle 4 Jahre,
- bei erdgedeckten Flüssiggasbehältern
ohne Korrosionsschutz mit besonderer Wirksamkeit Prüfung des
Erdreichs um den Behälter mittels Gasspürgerät auf
das Vorhandensein von Gas, ausgehend von der projizierten Behälteroberfläche
mindestens eine Prüfung im Bereich der Stirnflächen des
Flüssiggasbehälters und seitlich im Abstand von 2 m.
9.7.3 Umfang der Prüfungen
Die wiederkehrenden Prüfungen
sind durch Sachverständige bzw. Sachkundige entsprechend der
Druckbehälterverordnung durchzuführen. Ziel der wiederkehrenden
Prüfung ist es, eine Aussage darüber zu treffen, dass
sich der Flüssiggasbehälter und seine Ausrüstung
zum Zeit-
punkt der Prüfung für die vorgesehene Betriebsweise in
ordnungsmäßigem Zustand befinden und erwarten lassen,
dass sie bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung den
Anforderungen dieser TRF entsprechen.
9.7.4 Prüfergebnis
Das Ergebnis der wiederkehrenden
Prüfungen ist durch einen Sachverständigen oder einen
Sachkundigen zu bescheinigen.
9.9 Wiederkehrende
Prüfungen von Mitteldruck-Rohrleitungen
Die Mitteldruck-Rohrleitungen
müssen wiederkehrend geprüft werden.
Für Rohrleitungen,
die auf Basis der TRF 1988 oder vor deren Erscheinen erstellt worden
sind, muss sichergestellt werden, dass diese spätestens zum
Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen dieser
TRF genügen.
9.9.1 Veranlassung der Prüfungen
Die Durchführung
der regelmäßigen Prüfungen ist durch den Betreiber
der Flüssiggas-Anlage zu veranlassen. Der Sachverständige,
der Sachkundige, der TRF-Sachkundige und der Fachbetrieb sollen
den Betreiber auf die Prüfpflicht hinweisen.
9.9.2 Prüffristen
Die wiederkehrende Prüfung
der Rohrleitungen ist zum gleichen Zeitpunkt wie die innere Prüfung
der Flüssiggasbehälter (siehe Abschnitt 9.7.2.1) vom Sachkundigen
durchzuführen.
Hinweis:
Ist die Abnahmeprüfung
der Rohrleitung durch einen Sachverständigen erforderlich gewesen,
so muss auch die wiederkehrende Prüfung durch den Sachverständigen
durchgeführt werden.
9.9.3 Umfang der Prüfungen
Die wiederkehrende Prüfung
nach TRR 532 besteht aus einer äußeren Prüfung und
einer Druckprüfung.
Ziel der wiederkehrenden
Prüfung ist es, eine Aussage darüber zu treffen, dass
sich die Rohrleitung und ihre Ausrüstung zum Zeitpunkt der
Prüfung für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem
Zustand befinden und sie erwarten lassen, dass sie bis zur nächsten
wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen dieser TRF entsprechen.
9.9.4
Prüfergebnis
Das Ergebnis der wiederkehrenden
Prüfungen ist durch einen Sachkundigen zu bescheinigen.
9.10 Wiederkehrende
Prüfungen von Verbrauchsanlagen - Versorgung durch Flüssiggasbehälter
(einschließlich der Niederdruck-Rohrleitung)
Die Verbrauchsanlagen
sind wiederkehrend zu prüfen.
Für Rohrleitungen,
die auf Basis der TRF 1988 oder vor deren Erscheinen erstellt worden
sind, muss sichergestellt werden, dass diese spätestens zum
Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen dieser
TRF genügen.
9.10.1 Veranlassung
der Prüfungen
Die Durchführung
der regelmäßigen Prüfungen ist durch den Betreiber
zu veranlassen. Der TRF-Sachkundige oder der Fachbetrieb sollen
den Betreiber auf die Prüfpflicht hinweisen.
9.10.2 Prüfristen
Die wiederkehrende Prüfung
von Verbrauchsanlagen, die durch einen Flüssiggasbehälter
versorgt werden, ist
- alle 10 Jahre durchzuführen.
Hinweis:
Bei gewerblich genutzten
Anlagen sind zusätzlich die Fristen für die wiederkehrenden
Prüfungen nach Unfallverhütungsvorschrift VBG 21 zu beachten.
9.10.3 Umfang der
Prüfungen
Der Prüfumfang erstreckt
sich auf
- äußere Besichtigung
der Rohrleitungen, deren Ausrüstungsteilen und Schlauchleitungen,
- Prüfung der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile,
- Funktionsprüfung der Druckregelgeräte, Gasgeräte
und der Abgasabführung,
- Dichtheitsprüfungen mit dem Betriebsdruck.
Ziel der wiederkehrenden
Prüfung ist es, eine Aussage darüber zu treffen, dass
sich die Anlage und die Anlagenteile zum Zeitpunkt der Prüfung
für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem
Zustand befindet und dass sie erwarten lassen, dass sie bis zur
nächsten wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen dieser
TRF entsprechen.
9.10.4 Prüfergebnis
Das Ergebnis der wiederkehrenden
Prüfung ist durch einen TRF-Sachkundigen oder durch ein Fachbetrieb
zu bescheinigen.
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