Auszug aus den:

Technische Regeln Flüssiggas
TRF 1996

Herausgeber:
DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Bonn
Deutscher Verband Flüssiggas e.V., Kronberg

Inhaltsverzeichnis:

  Vorwort
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
9. Prüfung und erste Inbetriebnahme einer Flüssiggas-Anlage
9.1 Allgemeines
9.2 Prüfung der Aufstellung eines Flüssiggasbehälters
9.4 Prüfung der Flüssiggas-Rohrleitung vor Inbetriebnahme
9.4.1 Allgemeines
9.4.1.1 Mitteldruckrohrleitungen, Prüfung durch den Sachverständigen
9.4.1.2 Mitteldruckrohrleitungen, Prüfung durch den Sachkundigen
9.4.1.3 Niederdruck-Rohrleitungen
9.7 Wiederkehrende Prüfungen von Flüssiggasbehältern
9.7.1 Veranlassung der Prüfungen
9.7.2 Prüffristen
9.7.2.1 Prüfung durch Sachverständige
9.7.2.2 Prüfung durch Sachkundige für alle Flüssiggasbehälter
9.7.3 Umfang der Prüfungen
9.7.4 Prüfergebnis
9.9 Wiederkehrende Prüfungen von Mitteldruckrohrleitungen
9.9.1 Veranlassung der Prüfungen
9.9.2 Prüffristen
9.9.3 Umfang der Prüfungen
9.9.4 Prüfergebnis
9.10 Wiederkehrende Prüfungen von Verbrauchsanlagen -
Versorgung durch Flüssiggasbehälter
9.10.1 Veranlassung der Prüfungen
9.10.2 Prüffristen
9.10.3 Umfang der Prüfungen
9.10.4 Prüfergebnis

Vorwort

Die "Technischen Regeln Flüssiggas" (TRF 1996) geben den Stand der Technik wieder, der sich nach der Herausgabe der TRF 1988 entwickelt hat und stellen die einschlägigen anerkannten Regeln der Technik zusammen.

Die Veröffentlichung der Neufassung der Druckbehälterverordnung im Mai 1989 mit den in ihr enthaltenen Neuerungen machte eine Überarbeitung der TRF 1988 erforderlich. Die wesentlichen Änderungen waren die Einbeziehung des Anlagenbegriffes sowie die Aufnahme von Rohrleitungen bzw. die Festlegung von Prüffristen und Prüfumfängen für Rohrleitungen. Weiterhin beinhaltet die neugefasste Technische Regel zur Druckbehälterverordnung TRB 610 "Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen" erhebliche Änderungen. Die vorliegende TRF 1996 enthält die für Flüssiggas-Anlagen relevanten Inhalte der TRB 610 nach der im November 1995 veröffentlichten Fassung. Die TRF 1996 berücksichtigt die Technischen Regeln Rohrleitungen zur Druckbehälterverordnung (TRR), hier insbesondere die TRR 100 "Bauvorschriften, Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen" die TRR 521 "Bescheinigung der ordnungsgemäßen Herstellung/Errichtung und Druckprüfung" sowie die TRR 531 "Prüfung durch Sachkundige, Abnahmeprüfung" und die TRR 532 "Prüfung durch Sachkundige, wiederkehrende Prüfungen".

Die Übernahme der flüssiggasspezifischen neuen Anforderungen aus der Druckbehälter-verordnung bzw. dem Technischen Regelwerk zur Druckbehälterverordnung in die TRF 1996 wurde mit dem VdTÜV (Verband der Technischen Überwachungsvereine) und dem zuständigen Ausschuss der Arbeitsministerien der Bundesländer abgestimmt.

Die TRF 1996 ist unterteilt in 2 Bände. Band l enthält die Abschnitte l bis 5 und 9 und tritt am l. Mai 1996 in Kraft. Diese Unterteilung war notwendig, da die Neuerungen zur Druckbehälter-verordnung bzw. dem Technischen Regerwerk für Druckbehälter und Rohrleitungen, zusammengefasst im Band l, bereits in der Praxis angewendet werden. Demgegenüber ist die Umsetzung der Anforderungen aus der neuen Musterfeuerungsverordnung in das Technische Regelwerk noch nicht abgeschlossen. Band 2 der TRF 1996, der diese Neuerungen umsetzten wird, soll schnellstmöglich veröffentlicht werden, bis zu diesem Zeitpunkt sind die Abschnitte 6, 7 und 8 der TRF 1988 weiterhin gültig und anzuwenden.

Bei Anlagen, die vor Inkrafttreten der TRF 1988 errichtet wurden, sind die Rohrleitungen im Rahmen der wiederkehrenden Anlagenprüfung an das Sicherheitsniveau der TRF 1996 anzupassen.

Bestehende Anlagen brauchen darüber hinaus nicht geändert zu werden, es sei
denn, im Text der TRF 1996 wird ausdrücklich darauf hingewiesen oder ihr Zustand
bringt eine unmittelbare Gefahr mit sich.

DVGW
Deutscher Verein des Gas- und
Wasserfaches e.V., Bonn

DVFG
Deutscher Verband Flüssiggas e.V.,
Kronberg

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die "Technischen Regeln Flüssiggas" -,TRF 1996 - gelten für die Planung, Errichtung, Instandhaltung und Änderung sowie für die Prüfung von Anlagen, die mit Flüssiggas betrieben werden, bestehend aus Flüssiggas-Versorgungsanlagen mit Flüssiggasflaschen oder einem ortsfesten Flüssiggasbehälter < 3 t Fassungsvermögen und Betrieb aus der Gasphase sowie Flüssiggas-Verbrauchsanlagen in Gebäuden, Mobilheimen und auf Grundstücken. Zu Flüssiggas-Verbrauchsanlagen im Sinne dieser TRF (in Haushaltsanlagen) gehören ortsfeste Gasgeräte mit einem Nenn-Anschlußdruck von 50 mbar.

Für Flüssiggas-Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen, sind die TRF nur soweit anzuwenden, wie keine anderen Regeln auf Grund von Verordnungen, z.B. Druck-behälterverordnung mit ihren Technischen Regeln, z.B. TRB, TRR, TRG, Unfallverhütungs-
vorschriften, wie z.B. UW, VBG 21, Richtlinien, z.B. Ex-Schutzrichtlinien, zu berücksichtigen sind.

Für Flüssiggas-Anlagen, die im Verantwortungsbereich eines Unternehmens der öffentlichen Gasversorgung, d.h. auf Grundlage der 2. Durchführungsverordnung des Energiewirtschaftsgesetzes, mit Flüssiggas betrieben werden, sind die TRF nur eingeschränkt anzuwenden (Hierbei handelt es sich um Inselversorgungen oder auch um Einzelanlagen, die meist nur vorübergehend mit Flüssigaas beirieben werden, mit dem Ziel eines späteren Anschlusses an die Erdgasversorgung), d.h.:

- die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Prüfung und Abnahme von ortsfesten Flüssiggasbehältern, Flüssiggasflaschen und von Verbrauchsanlagen bleiben unberührt, mit der zusätzlichen Maßgabe, dass auch das Gasversorgungsunternehmen Fachbetrieb im Sinne der TRF sein kann.

- die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Prüfung und Abnahme von erdverlegten Flüssiggas-Rohrleitungen aus Stahl oder Kunststoff richten sich nach dem geltenden DVGW-Regelwerk. Damit können die Zuständigkeiten entsprechend Abschnitt 2.2.2 für Mitteldruck- und Niederdruck-Rohrleitungen mit Ausnahme der Flüssigphase führenden Rohrleitungen neben den Sachkundigen nach § 32 Druckbehälterverordnung bzw. den Sachverständigen nach § 31 Druckbehälterverordnung auch durch Sachkundige des Gasversorgungsun- ternehmens nach DVGW-Arbeitsblatt G 462/1 G 472 und durch Sachverständige im Sinne von DVGW-Arbeitsblatt G 462/11 ausgefüllt werden.

9. Prüfung und erste Inbetriebnahme einer Flüssiggas-Anlage

9.1 Allgemeines

Flüssiggas-Anlagen sind durch Sachverständige, Sachkundige und/oder Fachbetriebe auf einwandfreien Zustand zu prüfen

- vor der ersten Inbetriebnahme,
- nach Änderungen,
- nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen,
- nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr,
- wiederkehrend.

Flüssiggas-Anlagen, die den Anforderungen der TRF nicht genügen, dürfen nicht in Betrieb genommen werden.

Die Befüllung des ortsfesten Flüssiggasbehälters gilt als Inbetriebnahme
der Flüssiggas-Anlage und ist erst zulässig, wenn die Flüssiggas-Anlage komplett installiert ist und alle erforderlichen Bescheinigungen der Prüfung vor Inbetriebnahme für Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen nach Abschnitt 9.2, 9.4 und 9.6 vorliegen.

Der Flüssiggasbehälter muss vor der Inbetriebnahme luftfrei gemacht werden.

In der Regel erfolgt das durch Spülen mit Flüssiggas. Dies gilt nicht als Inbetriebnahme.

Vor der Beförderung ist der Flüssiggasbehälter bis auf eine Restflüssigphasemenge von höchstens 4 l pro m3 Fassungsraum zu entleeren.

Das Anschließen der Flüssiggas-Flasche gilt als Inbetriebnahme der Flüssiggas-Anlage und ist erst zulässig, wenn die Flüssiggas-Anlage komplett installiert ist und alle erforderlichen Bescheinigungen nach Abschnitt 9.3, 9.4 und 9.6 vorliegen.

9.2 Prüfung der Aufstellung eines Flüssiggasbehälters

Die ordnungsmäßige Aufstellung des Flüssiggasbehälters ist durch Sachkundige zu prüfen und zu bescheinigen, wenn die Abnahmeprüfung des Flüssiggasbehälters - ausgenommen der Prüfung der Aufstellung - bereits vom Sachverständigen durchgeführt wurde.

Diese Prüfung umfasst die Prüfung der Aufstellung nach TRB 531.

9.4 Prüfung der Flüssiggas-Rohrleitungen vor Inbetriebnahme

9.4.1 Allgemeines

Bei der Prüfung von Flüssiggas-Rohrleitungen vor Inbetriebnahme wird unterschieden zwischen:

  • Mitteldruck-Rohrleitungen, die vom Sachverständigen zu prüfen sind,

  • Mitteldruck-Rohrleitungen, die vom Sachkundigen zu prüfen sind,

  • Niederdruck-Rohrleitungen, die vom Fachbetrieb bzw. TRF-Sachkundigen zu prüfen sind

    und

  • Rohrleitungen von Flaschenanlagen, die vom Fachbetrieb bzw. vom TRF-Sachkundigen zu prüfen sind.

Die in dieser TRF zusammengefassten Anforderungen an die Herstellung und Errichtung (Abschnitt 5) sowie an die Druckprüfung (Abschnitt 9.4.2.1) von Flüssiggas-Rohrleitungen gelten, soweit nicht im folgenden Text ausdrücklich vermerkt, für Mitteldruck-Rohrleitungen und für Niederdruck-Rohrleitungen.


9.4.1.1 Mitteldruck-Rohrleitungen, die vom Sachverständigen zu prüfen sind,

sind Mitteldruck-Rohrleitungen von Flüssiggas-Anlagen

  • mit einem Druckbehälter, dessen Fassungsvermögen mehr als 3 t beträgt,

    oder

  • mit einem Druckbehälter, wenn Gas in flüssigem Zustand befördert wird,

    oder

  • mit mehreren Druckbehältern,

dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ein Sachverständiger sie einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, dass sie sich in ordnungsmäßigem Zustand befinden.

Zur Abstimmung der Anforderungen gemäß den Technischen Regeln Rohrleitungen, TRR, empfiehlt es sich, vor Auftragsvergabe bzw. spätestens vor Beginn der Arbeiten mit .dem zuständigen Sachverständigen Kontakt aufzunehmen, damit die erforderliche Vorprüfung der Dokumentation vom Sachverständigen ausgeführt werden kann.

Der Prüfumfang dieser Flüssiggas-Rohrleitungen wird in dieser TRF nicht behandelt.

9.4.1.2 Mitteldruck-Rohrleitungen von Flüssiggas-Anlagen, die vom Sachkundigen zu prüfen sind.

Mitteldruck-Rohrleitungen von Flüssiggas-Anlagen

  • mit einem Druckbehälter, dessen Fassungsvermögen nicht mehr als 3 t beträgt

    und

  • in denen das Gas in gasförmigem Zustand befördert wird,

dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn

  • der Hersteller oder der Errichter die Rohrleitungen einer Druckprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß die Rohrleitungen ordnungsmäßig errichtet sind

    und
  • ein Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, dass sie den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entsprechen.

Diese Anforderungen bedeuten:
dass vor der Inbetriebnahme der Rohrleitung

  1. der oder die mit der Herstellung der Rohrleitung beauftragte(n) Fachbetrieb(e) die Arbeiten im Rahmen ihres jeweiligen Auftragsumfangs abgeschlossen, die Ausführung der Rohrleitung dokumentiert, sie einer Druckprüfung unterzogen und hierüber entsprechende Bescheinigungen ausgestellt haben

und nach Vorliegen dieser Bescheinigungen

  1. ein Sachkundiger die Rohrleitung einer Abnahmeprüfung unter zogen hat.

9.4.1.3 Niederdruck-Rohrleitungen

Niederdruck-Rohrleitungen dürfen erst in Betrieb genommen werden,
wenn

  • der Hersteller oder der Errichter die Rohrleitungen einer Druckprüfung unterzogen und bescheinigt hat, dass die Rohrleitungen ordnungsmäßig errichtet sind

    und

  • ein TRF-Sachkundiger oder ein Fachbetrieb, der mit der Herstellung der Rohrleitung beauftragt ist, sie einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, dass sie den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entsprechen.

Diese Anforderungen bedeuten:
dass vor der Inbetriebnahme der Rohrleitung

  1. der oder die mit der Herstellung der Rohrleitung beauftragte(n) Fachbetrieb(e) die Arbeiten im Rahmen ihres jeweiligen Auftragsumfangs abgeschlossen, die Ausführung der Rohrleitung dokumentiert, sie einer Druckprüfung unterzogen und hierüber entsprechende Bescheinigungen ausgestellt haben

    und nach Vorliegen dieser Bescheinigungen

  2. ein TRF-Sachkundiger oder der Fachbetrieb die Rohrleitung einer Abnahmeprüfung unterzogen hat.

9.7 Wiederkehrende Prüfungen von Flüssiggasbehältern

Die Flüssiggasbehälter müssen wiederkehrend geprüft werden.

9.7.1 Veranlassung der Prüfungen

Die Durchführung der regelmäßigen Prüfungen ist durch den Betreiber des Flüssiggasbehälters zu veranlassen. Der Sachverständige, der Sachkundige, der TRF-Sachkundige und der Fachbetrieb sollen den Betreiber auf die Prüfpflicht hinweisen.

9.7.2 Prüffristen

9.7.2.1 Prüfung durch Sachverständige

Bei oberirdisch im Freien sowie in Räumen aufgestellten Flüssiggasbehältern ist in der Regel

- eine innere Prüfung alle 10 Jahre,

bei erdgedeckten und halboberirdischen Flüssiggasbehältern mit Korrosionsschutz mit besonderer Wirksamkeit

- eine innere Prüfung alle 10 Jahre


bei allen anderen erdgedeckten Flüssiggasbehältern

- eine innere Prüfung alle 5 Jahre
- eine Druckprüfung alle 10 Jahre

durchzuführen.

Bei Flüssiggasbehältern > 5 m3 mit KKS-Anlagen die mit Fremdstrom betrieben werden, ist

- alle 4 Jahre eine Funktionsprüfung durchzuführen.

9.7.2.2 Prüfung durch Sachkundige für alle Flüssiggasbehälter

Eine äußere Prüfung ist alle 2 Jahre durchzuführen.

Im Rahmen dieser Prüfung sind zusätzlich zu prüfen:

- bei Flüssiggasbehältern mit KKS-Anlagen deren Funktionsfähigkeit alle 2 Jahre,

- bei Flüssiggasbehältern < 5 m3 mit KKS-Anlagen, die mit Fremdstrom betrieben werden, deren Funktionsfähigkeit alle 4 Jahre,

- bei erdgedeckten Flüssiggasbehältern ohne Korrosionsschutz mit besonderer Wirksamkeit Prüfung des Erdreichs um den Behälter mittels Gasspürgerät auf das Vorhandensein von Gas, ausgehend von der projizierten Behälteroberfläche mindestens eine Prüfung im Bereich der Stirnflächen des Flüssiggasbehälters und seitlich im Abstand von 2 m.

9.7.3 Umfang der Prüfungen

Die wiederkehrenden Prüfungen sind durch Sachverständige bzw. Sachkundige entsprechend der Druckbehälterverordnung durchzuführen. Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist es, eine Aussage darüber zu treffen, dass sich der Flüssiggasbehälter und seine Ausrüstung zum Zeit-
punkt der Prüfung für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befinden und erwarten lassen, dass sie bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen dieser TRF entsprechen.

9.7.4 Prüfergebnis

Das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfungen ist durch einen Sachverständigen oder einen Sachkundigen zu bescheinigen.

9.9 Wiederkehrende Prüfungen von Mitteldruck-Rohrleitungen

Die Mitteldruck-Rohrleitungen müssen wiederkehrend geprüft werden.

Für Rohrleitungen, die auf Basis der TRF 1988 oder vor deren Erscheinen erstellt worden sind, muss sichergestellt werden, dass diese spätestens zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen dieser TRF genügen.


9.9.1 Veranlassung der Prüfungen

Die Durchführung der regelmäßigen Prüfungen ist durch den Betreiber der Flüssiggas-Anlage zu veranlassen. Der Sachverständige, der Sachkundige, der TRF-Sachkundige und der Fachbetrieb sollen den Betreiber auf die Prüfpflicht hinweisen.

9.9.2 Prüffristen

Die wiederkehrende Prüfung der Rohrleitungen ist zum gleichen Zeitpunkt wie die innere Prüfung der Flüssiggasbehälter (siehe Abschnitt 9.7.2.1) vom Sachkundigen durchzuführen.

Hinweis:

Ist die Abnahmeprüfung der Rohrleitung durch einen Sachverständigen erforderlich gewesen, so muss auch die wiederkehrende Prüfung durch den Sachverständigen durchgeführt werden.

9.9.3 Umfang der Prüfungen

Die wiederkehrende Prüfung nach TRR 532 besteht aus einer äußeren Prüfung und einer Druckprüfung.

Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist es, eine Aussage darüber zu treffen, dass sich die Rohrleitung und ihre Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befinden und sie erwarten lassen, dass sie bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen dieser TRF entsprechen.

9.9.4 Prüfergebnis

Das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfungen ist durch einen Sachkundigen zu bescheinigen.

9.10 Wiederkehrende Prüfungen von Verbrauchsanlagen - Versorgung durch Flüssiggasbehälter (einschließlich der Niederdruck-Rohrleitung)

Die Verbrauchsanlagen sind wiederkehrend zu prüfen.

Für Rohrleitungen, die auf Basis der TRF 1988 oder vor deren Erscheinen erstellt worden sind, muss sichergestellt werden, dass diese spätestens zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen dieser TRF genügen.

9.10.1 Veranlassung der Prüfungen

Die Durchführung der regelmäßigen Prüfungen ist durch den Betreiber zu veranlassen. Der TRF-Sachkundige oder der Fachbetrieb sollen den Betreiber auf die Prüfpflicht hinweisen.

9.10.2 Prüfristen

Die wiederkehrende Prüfung von Verbrauchsanlagen, die durch einen Flüssiggasbehälter versorgt werden, ist

- alle 10 Jahre durchzuführen.


Hinweis:

Bei gewerblich genutzten Anlagen sind zusätzlich die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach Unfallverhütungsvorschrift VBG 21 zu beachten.

9.10.3 Umfang der Prüfungen

Der Prüfumfang erstreckt sich auf

- äußere Besichtigung der Rohrleitungen, deren Ausrüstungsteilen und Schlauchleitungen,
- Prüfung der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile,
- Funktionsprüfung der Druckregelgeräte, Gasgeräte und der Abgasabführung,
- Dichtheitsprüfungen mit dem Betriebsdruck.

Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist es, eine Aussage darüber zu treffen, dass sich die Anlage und die Anlagenteile zum Zeitpunkt der Prüfung für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und dass sie erwarten lassen, dass sie bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen dieser TRF entsprechen.

9.10.4 Prüfergebnis

Das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfung ist durch einen TRF-Sachkundigen oder durch ein Fachbetrieb zu bescheinigen.